Zu Firstload, dem Vorzeigeprojekt des Valentin Fritzmann, gibt es im Netz jede Menge interessante Artikel zu lesen. Unter anderem lesenswert ist ein Artikel der Netzwelt, welche bereits im Jahre 2005 titelte: "Firstload - die Abo-Masche aus dem Alpenland". Einleitend heisst es bei Netzwelt.de wie folgt:
Geködert. Geklickt. Gezockt. - In Deutschland tobt das Netz. Und in Wien klingeln die Kassen. Grund: Ein dubioses Filesharing-Programm, das kostenloses Testen verspricht - und damit immer mehr Nutzer in die teure Abo-Falle lockt. Firstload.de und die "Geldmaschine Internet" - der neuste Coup eines umtriebigen Österreichers auf virtuellem Beutezug.Den ganzen Artikel gibt es hier zu lesen. Auch heute, und wir schreiben das Jahr 2010, erhalte ich noch Mails von frustrierten Usern, die vorgeben, innerhalb der Probezeit gekündigt zu haben und dennoch mit einer Aborechnung bedacht worden zu sein. Andere behaupten gar, sich nie bei Firstload angemeldet zu haben. Ein Schelm, wer bei der Personalie Fritzmann im Zusammenhang mit dem Abofallen-Netzwerk Böses denkt.
Die Mehrwertsteuer (7,40€) in dem Schreiben der Firma WEB Inkasso bezieht sich nur auf die Inkassokosten, nicht aber auf die Hauptforderung. Ist also die Betreiberfirma laut Impressum, die USEPRO FZE, in Deutschland zur Umsatzsteuer registriert? Falls nein, führt die Schweizer Zweigniederlassung USEPRO F.Z.E in Deutschland die Mehrwertsteuer ab?
AntwortenLöschenQuelle:
http://www.hrazg.ch/webservices/inet/HRG/HRG.asmx/getHRGPDF?chnr=1709001317&amt=170&toBeModified=0&validOnly=0&lang=1&sort=0
Bei dem Anmeldevorgang bei Firstload.de werden auch die Kontodaten für einen Kontoeinzug abgefragt. Auf welches Konto wird dann eingezogen? Wird davon (auch) die Mehrwertsteuer abgeführt?
Zitat:
" Neue Abbuchungsabzocke von firstload.de?
Ich habe bei denen nichts bestellt und auf einmal bucht man mir 59,70€ für drei Monate ab."
Quelle:
http://de.reclabox.com/beschwerde/7519-firstload-de-wien-neue-abbuchungsabzocke-von-firstload-de
Zitat:
"Allein die Bezahlseite Firstload, die dem Österreicher Dr. Robert Fritzmann (50) gehört, nimmt laut dem Mitarbeiter im Jahr 25 Millionen Euro ein. Chefeintreiber für Firstload ist das Vlothoer WEB Inkasso."
Quelle:
http://www.gomopa.net/Pressemitteilungen.html?id=283&meldung=Die-Operationszentrale-der-Internetmafia
Jedenfalls hat die Horsedealer-Gang inzwischen auch den Weg zur Wirecard-Bank gefunden.
AntwortenLöschenDiese entwickelt sich immer mehr zum Sammelbecken der Nutzlosbanditen.
"Jedenfalls hat die Horsedealer-Gang inzwischen auch den Weg zur Wirecard-Bank gefunden."
AntwortenLöschen"Zufälligerweise" benutzt anscheinend die USEPRO F.Z.E (Schweiz) auch die Wirecard-Bank:
"Sehr geehrter Herr V.....,
Vielen Dank fr Ihre Bestellung bei Firstload.de.
...
Konto in Deutschland:
Bank: Wirecard Bank
Inhaber: USEPRO FZE
Konto: 51407
BLZ: 51230800
Verwendungszweck: xxxxxxx "
Quelle:
http://cgi.zdnet.de/forum/viewtopic.php?t=2599&start=330
mit dem Abführen der Umsatzsteuer auf die Hauptleistung hat das Inkassounternehmen nichts zu tun, das ist Aufgabe des Leistenden. Bei deren Rechnungsvolumen und wahrscheinlichen Geldeingängen unterliegen die auch der sogenannten Sollversteuerung, was bedeutet unabhängig vom Zahlungseingang sind die in Rechnung gestellten Beträgge der Umsatzsteuer zu unterwerfen und diese ist entsprechend abzuführen.
AntwortenLöschenTrifft das folgende auch zu, falls eine deutsche Inkassofirma Bruttobeträge zu einer Firma in den VAE überweist, die in Deutschland nicht zur Umsatzsteuer angemeldet ist?
AntwortenLöschenZitat:
"Aktuelle Inkasso-Urteile
Steuerschulden, Kontoumleitung, Haftung
Haftung für fremde Steuerschulden bei Nutzungsüberlassung eines Kontos
Wer einem Steuerschuldner ein Konto zur Nutzung überlässt, damit er betriebliche Forderungen einziehen und somit das Guthaben dem Zugriff der Finanzbehörde entziehen kann, haftet insoweit persönlich für die Steuerschulden."
Quelle (s.a. Gericht: FG Münster, Az.: 6 K 4276/06 AO):
http://www.inkassobuero.de/urteile.php?urteilid=14744
Zur Umsatzsteuerproblematik hier eine Expertise, in Abhängigkeit des Leistungszeitpunktes vor dem 01.01.2010: Als Sitz des leistenden Unternehmers ist ein Drittland(also nicht EU) unterstellt.
AntwortenLöschenbis 31.12.2009 galt:
Sachverhalt
Leistungserbringung:
Im Rahmen des Unternehmens
Leistungsobjekt:
Sonstige Leistung
Sonstige Leistung:
gegen Entgelt
Auftreten:
Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
Haupt-/Nebenleistung:
Hauptleistung
Leistung:
Katalogleistung i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 1-5 und Nr. 7-11 UStG
Leistungserbringer:
Unternehmer
Leistungsempfänger:
Kein Unternehmer
Nichtunternehmer:
Keine juristische Person des öffentlichen Rechts
Belegenheit des Leistungserbringers:
Im Drittlandsgebiet
Expertise
I. Steuertatbestand
Die Leistung ist im Drittlandsgebiet steuerbar, da der Leistungserbringer sein Unternehmen von
dort aus betreibt (3a Abs. 1 UStG).
Katalogleistungen i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 1-5 und Nr. 7-11 UStG sind :
1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten,
Markenrechten und ähnlichen Rechten (§ 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG);
2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen,
einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen (§ 3a Abs. 4
Nr. 2 UStG);
3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger,
Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen
anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische
Beratung (§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG);
4. die Datenverarbeitung (§ 3a Abs. 4 Nr. 4 UStG);
5. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen
(§ 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG);
6. die Gestellung von Personal (§ 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG);
7. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte (§ 3a Abs. 4 Nr. 8
UStG);
8. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben (§
3a Abs. 4 Nr. 9 UStG);
9. die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG);
10. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel
(§ 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG).
Steuerschuldner im jeweiligen Drittland ist grundsätzlich der Leistungserbringer.
II. Rechnungsausstellung
Es gelten die Vorschriften des betreffenden anderen Staates.
Befände sich der Leistungsort in einem anderen Mitgliedstaat, so richten sich die Anforderungen
an die Rechnungsausstellung nach der EG-Richtlinie 2001/115/EG bzw. nach Art. 226
MwStSystRL:
Die Rechnung müsste danach folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. ID-Nummer des leistenden Unternehmers,
3. ID-Nummer des Leistungsempfängers, sofern dieser Steuerschuldner ist,
4. fortlaufende Rechnungsnummer,
5. Rechnungsdatum,
6. Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Zeitpunkt des vereinnahmten Entgelts für noch
nicht ausgeführte Leistungen,
7. Art und Menge der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung,
8. Besteuerungsgrundlage (Entgelt) für jeden Steuersatz oder Befreiung, den Preis je Einheit
ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je
Einheit enthalten ist,
9. angewandter MwSt-Satz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder bei
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Hinweis auf den Übergang der
Steuerschuld.
da es wohl meist um Umsätze und Leistungen von vor 01.01.2010 haben wir mangels Steuerbarkeit (Ort der Leistung ist Drittland) keinen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang.
"da es wohl meist um Umsätze und Leistungen von vor 01.01.2010"
AntwortenLöschenWieso das denn bei Vorkasse für die Abonutzung?
Zitat:
"Sämtliche Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Das Entgelt ist jeweils für die im Leistungspaket geltende Mindestvertragslaufzeit vom Mitglied im Voraus zu entrichten."
Quelle:
http://www.firstload.de/agb.php?country_choice=de
Zitat:
"Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010
...
Bei Katalogleistungen hängt der Leistungsort vom Sitz oder Wohnort des Leistungsempfängers ab.
...
• auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen. Das sind Leistungen, die über das Internet erbracht werden und deren Erbringung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist, d.h. die Leistung ist automatisiert, wird nur mit wenig menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich. "
Quelle:
http://www.luebeckonline.com/steuern/umsatzsteuer/umsatzsteuer-informationen-zu-den-aenderungen-ab-112010.html
"...vor 01.01.2010 haben wir mangels Steuerbarkeit (Ort der Leistung ist Drittland) keinen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang."
AntwortenLöschenDiese "Expertise" ist anscheinend falsch!
Zitat:
"ÜBERSICHT: ORT DER SONSTIGEN LEISTUNG
...
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen vom Drittland
...
bis 31.12.2009 Empfängerort
ab 2010 - B2C Empfängerort"
Quelle:
http://www.wt-lasinger.at/news/klinfo2009-5-uebersicht.pdf
Offenbar wurden in der "Expertise" Grundregeln mit Ausnahmen verwechselt.
Zitat:
AntwortenLöschen"UStG § 26c
Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt."
Quelle:
http://www.finanzamt-herford.de/allgemein_fa/steuerzahler/gesetze/bundesrecht/ust/2010/01_UStG2010_07NRW.pdf
Firstload-Affiliate-Diskussion aus 2006
AntwortenLöschenZitat:
"Firstload mit neuem Partnerbereich
...
Verfasst am: 21.03.2006, 19:53
...
Muss ich diese Einnahme nun auf meiner Umsatzsteuer-Voranmeldung mit angeben oder nicht ?
...
Umsatzteuer wird nicht auf den Betrag gezahlt da keine ausgewiesen wird. "
Quelle:
http://www.affiliates.de/forum/viewtopic.php?p=66128#66128
Zitat:
AntwortenLöschen"Verfasst am: 11.04.2007, 14:12
Hallo Leute,
hab momentan irgend nen Prüfer der sich über meine Unterlagen hermacht und dem gefällt die Verimount/firstload sache nicht so, bzw will er genauer wissen wie das da halt zustande kommt. Jetzt kann ich ihm das natürlich ganz genau sagen, nur sollte es halt auch so sein das der nicht auf die idee kommt zusagen das die umsätze hier irgendwie in deutschland generiert werden und folglich auch umsatzsteuer gezahlt werden muss.
Hatte da jemand schonmal ähnliches Problem oder ne Idee wie ich es ganz einfach löse?
Lg
Jan "
Quelle:
http://www.affiliates.de/forum/viewtopic.php?p=87878#87878
Zur Gesetzeslage bis zum 31.12.2009:
AntwortenLöschenZitat:
"MwSt.: Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen
...
Werden die genannten elektronischen Dienstleistungen von einem Wirtschaftsbeteiligten aus einem Nicht-EU-Land an einen Kunden in der EU erbracht, so erfolgt die Besteuerung in der EU, d.h. die Dienstleistung unterliegt in der EU der MwSt.
...
Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU müssen sich nur dann für MwSt-Zwecke registrieren lassen, wenn sie auch Verkäufe an Endverbraucher tätigen.
...
BEZUG
Rechtsakt Datum des Inkrafttretens Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten Amtsblatt
Richtlinie 2002/38/EG 15.5.2002 1.7.2003 ABl. L 128 vom 15.5.2002
Ändernde(r) Rechtsakt(e) Datum des Inkrafttretens Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten Amtsblatt
Richtlinie 2006/58/EG 28.6.2006 1.7.2006 28.6.2006
...
Letzte Änderung: 20.02.2007"
Quelle:
http://europa.eu/legislation_summaries/consumers/protection_of_consumers/l31044_de.htm
http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=?showdoccase=1&doc.id=KORE507182009&st=ent
AntwortenLöschenWas ist das hier - das Forum für Langweiler & "Möchtegern-Steuerberater"?!?
AntwortenLöschenDachte hier geht es um das Thema"Neue Mahnwelle der WEB Inkasso für Firstload"...
Wesentlich interessanter wäre es, wenn sich in diesem Zusammenhang zum Umgang mit diesen Ganoven & Geldeintreibern geäussert wird! Wer hat Erfahrungen mit"web.inkasso"und teilt diese!? Sie drohen mit Klageerhebung und Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Hat es jemand schon drauf ankommen lassen - gehen die tatsächlich soweit? Gibt es aktuelle Gerichtsurteile zum Thema? Teilt eure Erfahrungen...
Habe gestern, am 29.5.2013, einen Brief von weg inkasso erhalten! "Letzte Zahlungsaufforderung vor Klage" bis 6.6.2013 € 164,15 bezahlen zu müssen...!
AntwortenLöschenWir schreiben Mai 2013!!!!
Ist diesem Wahnsinn noch immer kein Ende gesetzt? Wie soll ich mich verhalten????
Hallo. Ich habe auch vor einem Monat eine Mahnung bekommen von Webinkasso. Ist es bei Ihnen zu einer Klaghe gekommen ? Würde mich interssieren. Ich wünschte mir nie auf Firstload gewesen zu sein. So eine Gacke.... LG Hubert
Löschen