Tja, Herr Verkehrsanwalt Ralf Hasenbäumer. Nun wurde Ihnen vom Landgericht Bielefeld aufgegeben, die Anlagen 2 und 3 Ihres letzten Schriftsatzes ins Deutsche zu übersetzen und uns desweiteren die Anlagen 2 bis 6 zur Verfügung zu stellen. Warum nicht gleich so?
Wie auch immer: wir werden diese Anlagen selbstverständlich akribisch prüfen, da dürfen Sie sicher sein...
Läuft eigentlich das PKH Verfahren gleichzeitig noch? Das sollte eigentlich nicht mehr sein, da die Streitfragen inzwischen sehr komplex geworden sind und über Beweise gestritten wird.
AntwortenLöschenhttp://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/alg-ii-allgemein/66223-l-7-b-758-08-as-pkh-rueckfordr-erheblichen-uberzahlung-arbeitslosengeld-ii.html
"Als Maßstab ist insoweit zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen das Verfahren in der Hauptsache nicht in nennenswertem Umfang in das PKH-Verfahren verlagert werden darf. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BVerfG NJW 2000, S. 1936; BVerfG NJW 2003, S. 1857) sowie Beweiserhebungen haben dort grundsätzlich keinen Platz. Die Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn aber nicht vorwegnehmen."
Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
https://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050713_1bvr017505.html
Ja, das PKH-Verfahren läuft immer noch.
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