Freitag, 25. Juli 2014

Sicherungsmaßnahmen gegen Alexander Henning

364FE Js 10801/11
Finanzermittlungen in dem Ermittlungsverfahren gegen Alexander Henning und andere wegen Betruges,

hier: Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten der Tatverletzten 

Auflistung der Vermögenswerte
PKW MB im Wert von ca. 57.000,00 €
1 Sony Handycam mit Zubehör im Wert von ca. 1.500,00 €
1 Canon EOS D Digitalkamera im Wert von ca. 600,00 €
Bargeld in Höhe von 4.720,00 €
Gepfändetes Kontoguthaben in Höhe von 9.431,70 €

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Staatsanwaltschaft Rostock hat in der vorliegenden Strafsache neben den Strafverfolgungsermittlungen zugunsten der Tatverletzten auch die in der Anlage aufgeführten Vermögenswerte gemäß §§ 111 b ff Strafprozessordnung vorläufig gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern. Diese Sicherungsmaßnahmen sollen den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen vollstrecken zu können.

Da die Staatsanwaltschaft Vermögenswerte von Beschuldigten nur vorläufig sichern darf, müssen Sie zur Durchsetzung Ihrer eventuellen Ersatzansprüche unverzüglich – auch schon im Ermittlungsverfahren – selbst aktiv werden! Gegebenenfalls holen Sie bitte anwaltlichen Rat ein.

Wenn Sie auf gesicherte Vermögenswerte zugreifen wollen, ist Folgendes erforderlich:

Einholung eines Vollstreckungstitels gegen den Beschuldigten, z.B. Vollstreckungsbescheid, Urteil, vollstreckbare Urkunde, dinglicher Arrest nach der Zivilprozessordnung;
Zwangsvollstreckung aufgrund des eingeholten Vollstreckungstitels in die sichergestellten Vermögenswerte;
Antrag an das zuständige Strafgericht auf Zulassung zur Zwangsvollstreckung in die staatlich gesicherten Vermögenswerte (§§ 111 g, 111 h Strafprozessordnung), wobei Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie durch eine Straftat des Beschuldigten geschädigt sind. 

Nicht ausreichend sind die bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft oder lediglich die Rücksendung des ausgefüllten Rückantwortschreibens. Ein solches Vorgehen entfaltet keinerlei Rechtswirkung.

Je schneller Sie Ihre Zwangsvollstreckung betreiben, desto höher sind Ihre Chancen – im Wettbewerb mit anderen Verletzten –, Ihre Ansprüche zu realisieren. Es gilt das zwangsvollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip gemäß § 804 Abs. 3 ZPO: Wer zuerst kommt, hat die größten Erfolgsaussichten.

Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen und das damit einhergehende Risiko der Kostentragung liegen stets im Ermessen der Tatverletzten. Die Erfolgsaussichten eines ge-richtlichen Verfahrens zur Durchsetzung Ihres Schadensersatz- oder Rückzahlungsanspruchs und die damit verbundene Kosten-Nutzen-Frage können Sie gegebenenfalls mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl erörtern.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall Ratschläge zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu erteilen oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten zu geben, rechtlich erhebliche Erklärungen in Bezug auf gesicherte Vermögenswerte entgegenzunehmen oder abzugeben, oder eine Auszahlung oder Verteilung gesicherter Vermögenswerte ohne gerichtliche Entscheidung an Verletzte vorzunehmen. Bitte sehen Sie daher von entsprechenden Rückfragen ab.

Die tatsächliche Werthaltigkeit der gesicherten Vermögenswerte ist der anliegenden/ nachfolgenden Auflistung nur eingeschränkt zu entnehmen; sie ist abhängig von eventuell bestehenden Rechten Dritter, anderweitigen Grundstücksbelastungen usw.

Die vorläufige Sicherung von Vermögenswerten kann höchstens für die Dauer von drei Jahren nach der Verurteilung des/der Beschuldigten aufrecht erhalten werden (§ 111 i Abs. 3 StPO). Gemäß § 111 i Abs. 2 StPO kann das Gericht anordnen, dass vorläufig gesicherte Vermögenswerte drei Jahre nach Rechtskraft eines Urteils dem Staat zufallen.

Quelle: Bundesanzeiger

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