Samstag, 12. Mai 2012

IPA GmbH & Thorsten Trejtnar stellen Antrag auf Einstweilige Verfügung (11 O 113/12)

Nun will es der ehemalige Verbraucherschützer Thorsten Trejtnar aber wissen: unter dem Aktenzeichen 11 O 113/12 erreichte mich heute ein dicker Umschlag des Landgerichts Stuttgart. Inhalt: ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen mich. Antragsteller sind zu 1. die ipa internationale Presseagentur (im Schriftsatz ohne Zusatz der Rechtsform "GmbH") sowie zu 2. Herr Thorsten Trejtnar - beide unter gleicher Anschrift.

Auszug aus dem Antrag:

Namens und in Vollmacht der Antragstellen beantragen wir - der äußersten Dringlichkeit des Falles halber ohne mündliche Verhandlung und durch den Kammervorsitzenden alleine - im Wege der einstweiligen Verfügung folgendes anzuordnen:
1. Der Antragsgegner hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und oder zu verbreiten, dass die ipa internationale Presseagentur GmbH bzw. Herr Thorsten Trejtnar "Erfüllungsgehilfe der ABO-Fallenbetreiber" seien bzw. in entsprechende Geschäfte verstrickt seien.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die örtliche Zuständigkeit des LG Stuttgart ergäbe sich aus §32 ZPO und die Dringlichkeit ergäbe sich aus der Natur der Sache.

Beigefügt ist eine Eidesstattliche Versicherung des Thorsten Trejtnar, in welcher er in Kenntnis der Bedeutung der Strafbarkeit einer vorsätzlichen oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung erklärt:
1. Weder ich noch die ipa internationale Presseagentur GmbH stehen in irgendwelchen geschäftlichen Beziehungen zu Anbietern betrügerischer Abofallen im Internet.

2. Weder ich noch die ipa internationale Presseagentur GmbH haben irgendwelche Anbieter betrügerischer Abofallen im Internet als "Erfüllungsgehilfen" unterstützt.
Dumm gelaufen für Herrn Trejtnar, denn das Landgericht Stuttgart heftete als erste Seite des Schriftsatzes gleich eine Verfügung bei. Dort heißt es u.a. wie folgt:
"Eine Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart besteht unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus §32 ZPO, da der erforderliche, hinreichende Bezug der Streitigkeit zum Gerichtsbezirk des Landgerichts Stuttgart nicht gegeben ist[...]"
Nix da mit dem "Fliegenden Gerichtsstand" und dem Verursachen unnötiger Kosten. Ebenfalls nix da mit "mal eben so durchwinken" aufgrund vermeintlicher äußerster Dringlichkeit (Wie sollte diese auch zu begründen sein? Über Thorsten Trejtnar schreibe ich seit 2009 hier im Blog!). Vielmehr gibt mir das Landgericht Stuttgart nun 4 Tage Zeit, auf den Antrag der Antragsteller auf Verweisung des Verfügungsverfahrens an das gemäß §§12, 12 ZPO örtlich zuständige Landgericht Bielefeld zu reagieren.

Ich werde gewappnet sein...