Mittwoch, 20. Januar 2010

Äusserungen, an denen sich Verkehrsanwalt Hasenbäumer messen lassen muss


Verkehrsanwalt Hasenbäumer wird nicht müde, dem Landgericht Bielefeld Nonsens zu erzählen. Ob es sich hierbei um einen letzten, verzweifelten Versuch handelt, seine Position als Firmenanwalt des mafiös anmutenden Netzwerkes um Frank Babenhauserheide zu retten oder er gar glaubt, das Landgericht Bielefeld von der Seriösität von mega-downloads.net zu überzeugen, bleibt sicher fraglich.

Der werte Herr Verkehrsanwalt wird sich an folgenden Äusserungen, welche er im aktuellen Schriftsatz an das Landgericht Bielefeld schickte, jedenfalls messen lassen müssen, denn seine "Bewertung als Vertragsfalle" lautet wie folgt (hier einige Auszüge):

  • "Es ist nicht Sache der Klägerin zu den sogenannten "landing pages" Stellung zu nehmen. Nur soviel: Aufgrund eindeutiger Presseveröffentlichungen ist davon auszugehen, dass im Rahmen einer "landing page" im gleichen Maße auf die Entgeltlichkeit hingewiesen würde wie bei der Standardhomepage."
  • "Völlig aus der Luft gegriffen ist der Hinweis zu § 138 Abs. 1 BGB. Es handelt sich hier um eine hochwertige Ansammlung von public domain software. Nur exemplarisch: Unter dem Begriff der Textbearbeitung sind die besten kostenlosen Textverarbeitungen aufgelistet und stehen zum Download bereit. Der Nutzer kann alles durchprobieren und die beste unentgeltliche Textverarbeitung für sich nutzen. In diesem Zusammenhang ist sowohl die Virenfreiheit garantiert als auch die weitere Betreuung."
  • "Im Zeitschriftenhandel wurden früher häufiger heute etwas Computerzeitschriften mit beiliegenden CDs vertrieben. Auf den CDs sind public domain Programme vorhanden, welche in den Zeitschriften systematisch geordnet und kurz besprochen werden. Derartige Zeitschriften mit noch nicht mal 100 Programmen haben im Zeitschriftenhandel häufig bis zu 20,00 € gekostet."
  • "Wenn man dieses Angebot in Relation zu den Leistungen der Firma Blue Byte FZE sieht dürfte man die Leistung der Firma Blue Byte FZE als günstig ansehen (in keinem Fall als sittenwidrig teuer)."
  • "Im Rahmen der Privatautonomie kann jeder Angebote prüfen und die günstigen annehmen. Mehrere tausend Programme für 9 € im Monat sind in diesem Zusammenhang als Schnäppchen anzusehen."
Nun, Herr Verkehrsanwalt Hasenbäumer - ich bin derzeit noch unsicher, ob ich über Ihre rechtliche Bewertung zur Abofalle mega-downloads.net weinen oder lachen soll und überlasse der geneigten Leserschaft die Beurteilung Ihrer Zeilen. Auf jeden Fall werden diese sicher nicht unkommentiert bleiben, da bin ich mir sicher. Jedenfalls haben Sie sich mit diesen Äusserungen spätestens jetzt geoutet. Herzlichen Dank dafür!