Freitag, 11. Juni 2010

Das Law Hunting geht weiter: RA Frhr. von Münchhausen sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt

Heute erreichte mich Post der Rechtsanwaltskanzlei Thomsen & Partner aus Berlin. Wer war noch gleich Thomsen & Partner? Ach ja, die Kanzlei, welche mir vor einigen Wochen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zusandte und die Persönlichkeitsrechte des Martin Kraeter (KLP-Group Dubai) beschnitten sah und mit Klage drohte.

Ich berichtete hier in einem Artikel darüber und veröffentlichte selbstverständlich auch das ominöse Schreiben des Rechtsanwaltes Freiherr von Münchhausen.

Heute also erreichte mich eine weitere Abmahnung und dieses mal sieht gar der Anwalt Freiherr von Münchhausen seine höchsteigenen Persönlichkeitsrechte verletzt. Mein Verhalten sei durch die Veröffentlichung in meinem Blog rechtswidrig, der werte Freiherr von Münchhausen verweist diesbezüglich auf angeblich gleichgelagerte Fälle der ständigen Rechtssprechung u.a. auch des LG Berlin und zitiert gar daraus:
"Nach der Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs ist jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts, und zwar auch dann, wenn der Festigungsform Urheberschutzfähigkeit nicht zugebilligt werden kann, Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Daraus folgt, dass grundsätzlich dem Verfasser allein die Befugnis zusteht, zu entscheiden ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."
Dummerweise endet hier das Zitat, stattdessen geht es mit der Aufforderung weiter, die angeblich beigefügte Unterlassungserklärung (welche NICHT vorhanden ist!) zu unterzeichnen und desweiteren die Kostennote über 775,64 EUR bis zum 15.06.2010 zu bezahlen.

Der werte Herr Freiherr von Münchhausen hätte gut daran getan, das vorgenannte Zitat ein wenig ausführlicher zu zitieren, denn es folgte noch folgendes:
"Auch dieses Recht ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Ob eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, ist jeweils anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite, hier insbesondere mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) sowie der Meinungsfreiheit des Antragsgegners (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), bestimmt werden (BGH NJW 1991, 1532). So hat der Senat schon in seinem Urteil vom 03. März 2006 (9 U 117/05) darauf hingewiesen, dass es ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, nicht gibt (vgl. auch BVerfG NJW 2000, 2416)."
Das aktuelle Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Thomsen & Partner, welches bis heute kein Impressum auf der Homepage unter www.thomsenpartner.de hat und somit abgemahnt gehört, werde ich selbstverständlich ebenfalls veröffentlichen. Hier ist es: Seite 1 - Seite 2.