Samstag, 21. November 2009

Hier nun der Antrag des Verkehrsanwaltes Hasenbäumer


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Ob dem Fachanwalt für Verkehrsrecht Begriffe wie "Schikane" oder aber "Rechtsmissbrauch" bekannt sind? Falls nicht helfe ich hier gerne weiter und zitiere mal aus Wikipedia:

Eine Schikane ist ein absichtlich errichtetes Hindernis oder ein mutwillig verursachtes Erschwernis, das den Hauptzweck hat, jemandem Schwierigkeiten zu verursachen, insbesondere sein Vorankommen zu bremsen oder allenfalls ganz zu unterbinden.

In zwischenmenschlichen Beziehungen wird mit Schikane eine Maßnahme – häufig von Amtspersonen oder anderweitig weisungsberechtigten Menschen wie beruflichen Vorgesetzten durchgeführt – bezeichnet, die zwar an sich legal ist, aber mit der wesentlichen Absicht angewendet wird, jemandem Schwierigkeiten zu machen. Diese Schwierigkeiten können entweder Selbstzweck sein oder als Druckmittel dienen, um den Schikanierten zu einem gewünschten Verhalten zu bewegen.
Im bundesdeutschen Recht ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, „wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen“ (Schikaneverbot, (§ 226 BGB)[1]

Rechtsmissbrauch wird als zweckwidrige Inanspruchnahme einer Rechtsposition definiert und begrenzt die Möglichkeit, ein bestehendes Recht auszuüben. Dies bedeutet, dass die Inanspruchnahme eines formal gegebenen Rechtsanspruchs durch den Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt ist. Auch wer über ein formal einklagbares Recht verfügt, darf dieses nicht missbräuchlich ausüben. Versucht er es dennoch, kann der Benachteiligte dagegen vorgehen.

Selbstverständlich werde ich innerhalb einer angemessenen Frist die in der Einstweiligen Verfügung untersagten Begrifflichkeiten und Beiträge bearbeiten.  

Und selbstverständlich werde ich am Montag Strafantrag gegen den Verkehrsanwalt Hasenbäumer wegen Schikane, Rechtsmissbrauch sowie alle weiteren in Betracht kommenden Delikte stellen.