Mittwoch, 30. November 2011

In eigener Sache: Ordnungsmittelantrag vollinhaltlich zurückgewiesen

Erneut ging die Rechnung der Abzocker in Sachen Law Hunting gegen mich nicht auf, denn das Landgericht Bielefeld hat den Ordnungsmittelsantrag (Aktenzeichen: 6 O 351/11) der Abzocker vollinhaltlich zurückgewiesen.

Was war geschehen? Im Rahmen meiner Recherchen zum Netzwerk habe ich aufgedeckt, dass die Abofallenbetreiber aus München und Vlotho ins Drogengeschäft eingestiegen sind und sich nun dem Vertrieb von "Legal Highs" wie Sweed oder Freedom widmen. Wie zu erwarten führte das zu weiteren Versuchen, mich mundtot zu machen, in dem (mal wieder...) Einstweilige Verfügungen gegen mich beantragt wurden in der Hoffnung, dass diese aufgrund beigefügter falscher, eidesstattlicher Versicherungen der Protagonisten auch unter Ausnutzung des ach so wichtigen Status "Rechtsanwalt" einfach mal schnell durchgewunken werden würden. Immerhin betreibe man seriöses Geschäft und meine Berichterstattung sei schlichtweg erstunken und erlogen. Eine dieser durchgewunkenen (sprich: ohne vorherige mündliche Verhandlung entschiedene) Einstweiligen Verfügungen aus dem Netzwerk stammte von Frank Babenhauserheide himself.

In der beigefügten Eidestattlichen Versicherung versicherte Herr Babenhauserheide unter anderem wörtlich wie folgt:
"In meiner Person handelt es sich nicht um einen lupenreinen Drogendealer."
In Anbetracht der aktuellen Geschehnisse dürfte spätestens jetzt verständlich sein, warum ich Herrn Babenhauserheide schon derzeit wegen vorsätzlicher, falscher Versicherung an Eides Statt samt aller weiteren in Betracht kommenden Delikte angezeigt habe, nicht wahr?

Doch damit reichte es den Law Huntern natürlich noch nicht: es wurde vorsorglich noch gleich ein Ordnungsmittelantrag gegen mich gestellt, da ich in einem nachfolgenden Artikel angeblich gegen die bestehende Einstweilige Verfügung verstossen habe. Das Landgericht Bielefeld entschied nun allerdings gegen die Abzocker und wies den Antrag auf Ordnungsmittel zurück.

Auszug aus dem Beschluss des Landgerichts Bielefeld:


Zur Begründung führen die Richter dazu wie folgt aus (Auszug):

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