Dienstag, 1. September 2009

Nötigung zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages einer Auszubildenen

Stück für Stück dringen weitere Details der Kündigungswelle von Frank Babenhauserheide nach aussen. Ein Beispiel ist das einer Auszubildenen, die sich im 2. Lehrjahr befand und nur noch rund ein halbes Jahr bis zum Abschluss ihrer Ausbildung vor sich hatte. Ihr Verhalten war bis dato ohne Fehl und Tadel, und dennoch ereilte auch sie die Kündigung. Sie wurde zum persönlichen Gespräch mit Bernd Rogalski gebeten in dem er ihr offenbarte, daß sie die freie Wahl hätte:

Entweder, sie unterzeichne einen bereits vorbereiteten Aufhebungsvertrag, oder aber sie würde bei der Verweigerung ihrer Unterschrift dafür verantwortlich zeichnen, daß weitere Auszubildende ihren Job verlieren würden, denn dann würde Babenhauserheide seine Ausbildungszulassung einfach abgeben und somit wäre sie für die Kündigungen ihrer ebenfalls in Ausbildung befindlichen Kolleginnen verantwortlich.

Aufgrund der aus der beruflichen Tätigkeit erwachsenen Freundschaften und eingeschüchtert unterschrieb die Auszubildende diesen Aufhebungsvertrag, um die Arbeitsplätze ihrer ebenfalls in Ausbildung befindlichen Kolleginnen nicht zu gefährden. Mit dem fatalen Ergebnis, daß sie nun massive Probleme mit der Agentur für Arbeit hat und quasi vor dem Nichts steht.

Ich persönlich halte eine solche Vorgehensweise seitens Frank Babenhauserheide für rechtlich relevant und würde mir wünschen, daß die Agentur für Arbeit endlich einschreitet. Immerhin vermittelte sie (zumindestens während meiner aktiven Zeit) noch an Firmen aus dem Firmengestrüpp der Internet-Mafia. Hier muss zwingend Einhalt geboten werden, zumal der Agentur für Arbeit bereits mehrere Hinweise über das Geschäftsgebaren vorliegen. Die örtliche Presse wird in Kürze darüber berichten und sicherlich so manche Frage stellen. Vielleicht hilft es den gekündigten Mitarbeitern, ihre Situation beim zuständigen Sachbearbeiter klarer darzulegen. Immerhin lesen hier auch Verantwortliche der Agentur für Arbeit mit und können sich der vorliegenden Fakten einfach nicht verschließen. Man muss halt nur drauf aufmerksam machen.

13 Kommentare:

  1. Nett, wirklich nett! Hatte hier nicht eine Ehemalige, diesen Herrn als freundlich usw. beschrieben? Ich glaube das war wohl die rosarote Brille!

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  2. Sie sollte auch unbedingt die zuständige IHK informieren!

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  3. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) wird als Ausbilder bezeichnet, wer die Ausbildungsinhalte einer Ausbildung in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermittelt und die Eignungsanforderungen erfüllt.

    Siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Ausbilder

    Man beachte die Rolle des Ausbilders!

    Ich würde mich als Elternteil an die zuständige Industrie- und Handelskammer wenden, denn die IHK`s beraten Regierung und Kommunen und beteiligen sich an der Gewerbeüberwachung!

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  4. Nachtrag zum o. a. Kommentar:

    Aus der Praxis (allerdings Insolvenz) ist mir bekannt, dass man bei einer Rest-Ausbildungsdauer von 1/2 Jahr die Ausbildung auch ohne Ausbildungsbetrieb beenden kann.

    Wenn es sich wirklich so zugetragen hat wie im Artikel beschrieben, dann sollte Sie zusätzlich eine Anzeige gegen BHH erstatten - Spontan fällt mir da Nötigung und Erpressung ein (gibt da sicherlich noch mehr)...

    ...es soll ja auch Menschen geben die gewisse Erledigungen dem großen Bruder überlassen.

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  5. autsch das is hart.
    ich stand auch kurz davor, dass ich gegen mitte des dritten lehrjahres ohne betrieb dagestanden hätte. war aber insolvenz. bin dann noch super untergekommen und hab ne sehr gute prüfung hingelegt.

    wenn es sich wie oben geschildert zugetragen hat, dann könnte man da eventuell anzeige erstatten. wurde ja schon gesagt (z.b. wegen erpressung). aber das zu beweisen wird schwierig, da steht dann das wort des auszubildenden gegen das der obermuftis.

    @ kodo
    das war doch hoffentlich kein aufruf für selbstjus.. ähh meinungsäusserung mit meinungsverstärkern?

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  6. Ich denke ehr, Kodo bezog das auf "Big Brother" in einem anderen Artikel (dort ging es darum, das die Mitarbeiter gezwungen wurden, ihre Skype-Passwörter herauszugeben, damit die Führung die Möglichkeit den Skype-Verkehr der Mitarbeiter nachvollziehen kann, um die Maulwürfe zu finden.

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  7. Ein Tip für alle ehemaligen Mitarbeiter von BHH die Ärger mit der Arbeitsagentur oder ARGE haben:

    Wendet euch ans http://www.elo-forum.org , dort sind kompetente Leute die sich mit der Arbeitsagentur auskennen und mit Rat und Tat zur Seite stehen wenn es probleme wegen Aufhebungsvertägen, Kündigungen etc. gibt.
    Schildert einfach Euer Problem, verweist dazu mit auf diese Webseite, und schon kann euch geholfen werden.

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  8. Kodo III ruft nicht zur Selbstjustiz auf sondern meint das was er schreibt. Wenn jemand daraus den Aufruf zu einer gewaltsamen Handlung interpretiert, so sei ihm gesagt das Gewalt keine Lösung ist und Kodo III jegliche Art von Gewalt verabscheut und solche Menschen meidet.

    Ob der große Bruder (oder Freund, Eltern, Onkel, Cousin usw.) das Gespräch sucht oder jemandem salopp gesagt auf die Fresse haut (sorry für die Vulgärsprache) bleibt sicherlich offen - Es gibt halt Solche und Solche.

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  9. @ kodo
    war nur ne rückfrage. es wäre schlecht, wenn dieser blog (und andere) in verruf kämen wegen solchen aufrufen.
    dein beitrag konnte man da ein bisschen mehrdeutig verstehen.

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  10. Die geschasste Auszubildende sollte sich schleunigst einen RA suchen. Der Vertrag ist unter Arglist und Drohung zustandegekommen. Die zugrunde liegende (unfreiwillige) Willenserklärung seitens der Auszubildenden kann angefochten werden. (§123 I BGB). Sie muss gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden (§143 I BGB) innerhalb eines Jahres (§ 124 I BGB) mit der Rechtsfolge, dass der (Aufhebungs-)Vertrag rückwirkend untergeht (§ 142 I BGB).
    Ist recht einfach, man muss es nur wissen!
    LG
    Sandra von der Westküste

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  11. das der vertrag nicht gültig ist, wenn er unter dohung oder nötigung zustande kam is klar. aber das muss man dann auch beweisen und die werden doch sicher sagen das dem nicht so war. und dann steht wort gegen wort.

    ps. sandra studierst du jura oder bist du rechtsanwältin? bei deinen beiträgen klingt es so.

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  12. @ anonym:
    Die Beweisbarkeit ist im Rahmen der Anfechtung recht problemlos. Man ficht seine Willenserklärung schriftlich an. Zustellung via Gerichtsvollzieher. Ist zwar etwas teuerer, aber dafür beurkundet er Inhalt und Zugang der Erklärung.
    Sicherheitshalber ficht man seine WE noch hilfsweise wegen Irrtums (§119 BGB) an und verweist pauschal auf die Sittenwidrigkeit (§138 I BGB)
    Dann wird meist die negative Feststellungsklage und die Leistungsklage gegen den Arbeitgeber folgen. (Ist aber i.d.R. auch nicht sooo dramatisch.) Und bei der Qualität des Anwalts dieser Herrschaften würde ich das recht entspannt sehen :-)
    LG
    Sandra von der Westküste

    PS.: das kommt darauf an ... :-)

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  13. Inwieweit unterscheidet sich das Verhalten Rogalskis von dem anderer Betriebe?


    #k.

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